
Bei der Trennung vom alten Arbeitgeber eine gute Abfindung zu erhalten, ist oft mühsam.
Zwar hat der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt“ vom 24.12.2003 einen Paragraphen
1a in das Kündigungsschutzgesetz eingefügt, der den Anspruch auf Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung festschreibt,
aber welcher verdiente und langjährige Mitarbeiter kann sich damit zufrieden geben ?
Für alle anderen Formen der Kündigung gilt, es gibt keinen Anspruch auf Abfindung. Wie Sie unter Umständen trotzdem eine erhalten, lesen Sie hier.
Es wird also weiter vor Gericht gestritten. Haben sich die Parteien dann gütlich oder gerichtlich geeinigt, stellt der betroffene Arbeitnehmer fest:
Es ist fast noch schwieriger, das Geld auch zu behalten.
Sobald es um größere Summen geht, ist nämlich das Finanzamt der wahre Gewinner.
Bisher waren Abfindungen, Übergangsgelder und -beihilfen bis zu einer Höhe von 11.000 Euro steuerfrei. Das ist seit dem 1.1.2006 vorbei. Zukünftig müssen solche Leistungen grundsätzlich versteuert werden.
Nicht nur Manager und Führungskräfte sind betroffen. Schon Normalverdienern knöpft das Finanzamt bis zu 45% der Abfindung oder Entschädigung ab.
Durften Betroffene ihre Prämie früher mit dem halben Durchschnittssatz versteuern, gilt heute die Fünftel-Regelung.
Fatal für Führungskräfte: Ab einem Einkommen von etwa 55.000 EUR (Ledige) bringt diese als Erleichterung gedachte Vorschrift praktisch keine Entlastung mehr.
Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Entschädigung nach § 24 EStG, so wird diese gemäß § 34 Abs. 2 (2) EStG als außerordentliche Einkünfte behandelt.
Auch hier kann der Arbeitnehmer die Fünftel-Regelung in Anspruch nehmen, allerdings gibt es keine Freibeträge, die genutzt werden könnten.
Daher kommt der steuerlichen Optimierung eine besondere Bedeutung zu.
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