Kündigungsschutzgesetz den vollständigen Gesetztestext finden Sie hier
§ 1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der
Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis
durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf
eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die
Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der
Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
§ 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr
als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.
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§ 9 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts; Abfindung des Arbeitnehmers
(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem
Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers
das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche
Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken
dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber
können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.
(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial
gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.
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§ 10 Höhe der Abfindung
(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.
(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre
bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr
vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten
festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente
bezeichnete Lebensalter erreicht hat.
(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat,
in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.
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Einkommenssteuergesetz den vollständigen Gesetztestext finden Sie hier
§ 2b EStG Negative Einkünfte aus der Beteiligung an Verlustzuweisungsgesellschaften und ähnlichen Modellen
1 Negative Einkünfte auf Grund von Beteiligungen an Gesellschaften oder
Gemeinschaften oder ähnlichen Modellen dürfen nicht mit anderen Einkünften
ausgeglichen werden, wenn bei dem Erwerb oder der Begründung der Einkunftsquelle die
Erzielung eines steuerlichen Vorteils im Vordergrund steht.
2 Sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.
3 Die Erzielung eines steuerlichen Vorteils steht insbesondere dann im Vordergrund, wenn nach dem Betriebskonzept der Gesellschaft oder
Gemeinschaft oder des ähnlichen Modells die Rendite auf das einzusetzende Kapital
nach Steuern mehr als das Doppelte dieser Rendite vor Steuern beträgt und ihre
Betriebsführung überwiegend auf diesem Umstand beruht oder wenn Kapitalanlegern
Steuerminderungen durch Verlustzuweisungen in Aussicht gestellt werden.
4 Die negativen Einkünfte mindern nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 die positiven Einkünfte, die
der Steuerpflichtige in demselben Veranlagungszeitraum aus solchen Einkunftsquellen
erzielt hat, und nach Maßgabe des § 10d die positiven Einkünfte, die der
Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den
folgenden Veranlagungszeiträumen aus solchen Einkunftsquellen erzielt hat oder
erzielt.
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§ 3 EStG Steuerfrei sind
...
3. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen Rentenversicherung und auf
Grund der Beamten-(Pensions-)Gesetze;
...
9. Abfindungen wegen einer
vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich
ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses, höchstens jedoch 7.200
Euro. 2Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hat das
Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so beträgt der
Höchstbetrag 9.000 Euro, hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet
und hat das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, so beträgt der
Höchstbetrag 11.000 Euro ...;
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§ 10d EStG Verlustabzug
(1) 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht
ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 511.500 Euro, bei Ehegatten, die
nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 1.023.000 Euro
vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums
vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen
Abzugsbeträgen abzuziehen (
Verlustrücktrag). 2Ist für den unmittelbar vorangegangenen
Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit
zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist. 3Das gilt
auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist
endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum
abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden. 4Auf Antrag
des Steuerpflichtigen ist ganz oder teilweise von der Anwendung des Satzes 1
abzusehen. 5Im Antrag ist die Höhe des Verlustrücktrags anzugeben.
(2) 1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach Absatz 1 abgezogen worden
sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der
Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 vom Hundert des 1
Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben,
außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen
(Verlustvortrag). 2Bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, tritt
an die Stelle des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag von 2 Millionen Euro. 3Der
Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen
worden sind und in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach Satz 1 und 2
abgezogen werden konnten.
(3) (weggefallen)
(4) 1Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist
gesondert festzustellen. 2Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung
des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert
um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und
vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums
festgestellten verbleibenden Verlustvortrag. 3Zuständig für die Feststellung ist das
für die Besteuerung zuständige Finanzamt. 4Feststellungsbescheide sind zu erlassen,
aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die nach Satz 2 zu berücksichtigenden Beträge
ändern und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu
ändern ist. 5Satz 4 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Erlass, die Aufhebung oder
die Änderung des Steuerbescheids mangels steuerlicher Auswirkungen unterbleibt.
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§ 24 EStG
Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 gehören auch
1.
Entschädigungen, die gewährt worden sind
a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder
b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer
Anwartschaft auf eine solche;
….
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§ 34 EStG Außerordentliche Einkünfte
(1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so
ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte
entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.
2Die für die
außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das
Fünffache des
Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte
verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und
der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines
Fünftels dieser Einkünfte.
3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ
und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das
Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden
Einkommensteuer.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im
Sinne des Absatzes 2 Nr. 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder
teilweise § 6b oder § 6c anwendet.
(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:
- Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Abs. 1, der §§ 16 und 18 Abs.
3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die
nach § 3 Nr. 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 teilweise
steuerbefreit sind;
- Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1;
- Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nr. 3, soweit sie für
einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;
- Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten;
- ...
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Sozialgesetzbuch den vollständigen Gesetztestext finden Sie hier
SGB III § 143 Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung
(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.
(2) Hat der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der
Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung
begründenden Arbeitsverhältnisses.
(3) Soweit der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches)
tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat
der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen
oder an einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.
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SGB III § 144 Ruhen bei Sperrzeit
(1)Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der
Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
- der Arbeitslose das
Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für
die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob
fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
- der bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldete Arbeitnehmer(§ 37b) oder der Arbeitslose trotz
Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit
angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses,
insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
- der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen
nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),
- der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung,
einer Trainingsmaßnahme oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme
zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),-
- der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges
Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen
Eingliederungsmaßnahme),
- der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden
oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu
erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt
(Sperrzeit bei Meldeversäumnis).
Der Arbeitnehmer hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen,
wenn diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen. Beschäftigungen im Sinne des Satzes 2 Nr. 1
und 2 sind auch Arbeitsbeschäftigungsmaßnahmen (§ 27 Abs. 3 Nr. 5).
(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine
Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit.
(3) ....
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