Der ausscheidende Mitarbeiter nutzt einen Teil seiner Abfindung zur Finanzierung einer Direktversicherung gegen Einmalprämie. Hierfür dürfen für jedes Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis bestanden hat max. 1.752 EUR berücksichtigt werden. Dieser Betrag vermindert sich jedoch um die tatsächlich entrichteten pauschalbesteuerten Beiträge im Jahr des Ausscheidens sowie den sechs vorangegangenen Kalenderjahren.
Für die Direktversicherungsprämie im Rahmen der Vervielfältigungsregelung kann der günstige Pauschalsteuersatz von 20 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) in Anspruch genommen werden. Die Leistungen stehen dem ausscheidenden Mitarbeiter unwiderruflich zu. Einmalige Kapitalzahlungen aus einer Einmalprämien finanzierten Lebensversicherung sind kapitalertragsteuerpflichtig. Rentenleistungen sind lediglich mit ihrem Ertragsanteil geringfügig steuerpflichtig.
Über eine Direktversicherung im Rahmen der Vervielfältigungsregelung können Mitarbeiter somit ihre Steuerbelastung auf Abfindungszahlungen, Gratifikationen etc. senken.
Beispiel: Im Zuge einer Betriebsbeschränkung scheidet ein 60jähriger Arbeitnehmer,
der seit 30 Jahren bei dem Arbeitgeber angestellt ist, auf Veranlassung
des Arbeitgebers zum 31.12.2007 aus dem Dienstverhältnis aus. Er erhält eine
steuerpflichtige Abfindung von 50.000,-- €.
Die steuerliche Belastung bei Anwendung
der Fünftelregelung
soll (angenommen) 22.000 € betragen.
Der Arbeitgeber schließt auf Wunsch des Arbeitnehmers eine Direktversicherung
in Form einer Rentenversicherung ab. Die Pauschalierung der Lohnsteuer
für die
Einmalprämie ist möglich, da die Pauschalierungsgrenze bei 52.560 € (30
Beschäftigungsjahre
x 1752 €) liegt. Die auf die Einmalprämie entfallende pauschale Lohnsteuer
beträgt
20 % = 10.512 € zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Durch
diese Gestaltung kann somit ein Betrag von ca. 10.000 € an Steuern gespart
werden. Es muß allerdings im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, welche
Gestaltung für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber am günstigsten ist.
Dabei spielen die Beschäftigungsdauer, die Höhe der Einmalprämie sowie
die Leistungen im Versorgungsfall eine Rolle.
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