Verfielfältigungsregelung

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Direktversicherung - Verfielfältigungsregelung

Der ausscheidende Mitarbeiter nutzt einen Teil seiner Abfindung zur Finanzierung einer Direktversicherung gegen Einmalprämie. Hierfür dürfen für jedes Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis bestanden hat max. 1.752 EUR berücksichtigt werden. Dieser Betrag vermindert sich jedoch um die tatsächlich entrichteten pauschalbesteuerten Beiträge im Jahr des Ausscheidens sowie den sechs vorangegangenen Kalenderjahren.

Für die Direktversicherungsprämie im Rahmen der Vervielfältigungsregelung kann der günstige Pauschalsteuersatz von 20 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) in Anspruch genommen werden. Die Leistungen stehen dem ausscheidenden Mitarbeiter unwiderruflich zu. Einmalige Kapitalzahlungen aus einer Einmalprämien finanzierten Lebensversicherung sind kapitalertragsteuerpflichtig. Rentenleistungen sind lediglich mit ihrem Ertragsanteil geringfügig steuerpflichtig.

Über eine Direktversicherung im Rahmen der Vervielfältigungsregelung können Mitarbeiter somit ihre Steuerbelastung auf Abfindungszahlungen, Gratifikationen etc. senken.

Beispiel: Im Zuge einer Betriebsbeschränkung scheidet ein 60jähriger Arbeitnehmer, der seit 30 Jahren bei dem Arbeitgeber angestellt ist, auf Veranlassung des Arbeitgebers zum 31.12.2007 aus dem Dienstverhältnis aus. Er erhält eine steuerpflichtige Abfindung von 50.000,-- €.
Die steuerliche Belastung bei Anwendung der Fünftelregelung soll (angenommen) 22.000 € betragen.
Der Arbeitgeber schließt auf Wunsch des Arbeitnehmers eine Direktversicherung in Form einer Rentenversicherung ab. Die Pauschalierung der Lohnsteuer für die Einmalprämie ist möglich, da die Pauschalierungsgrenze bei 52.560 € (30 Beschäftigungsjahre x 1752 €) liegt. Die auf die Einmalprämie entfallende pauschale Lohnsteuer beträgt 20 % = 10.512 € zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Durch diese Gestaltung kann somit ein Betrag von ca. 10.000 € an Steuern gespart werden. Es muß allerdings im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, welche Gestaltung für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber am günstigsten ist. Dabei spielen die Beschäftigungsdauer, die Höhe der Einmalprämie sowie die Leistungen im Versorgungsfall eine Rolle.

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